Unter dem Punkt „Bedingungen welche ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb rechtfertigen“, des Formblatts Zuschlag – in der Sektion „Verfahrensdaten der Ausschreibung“ ist ein neuer Kode (31) eingefügt worden, um das Melden des Sachverhalts des Art. 122 – Abs. 7 des GvD 163/2006 zu garantieren.